§ 1 Name und Sitz der Vereinigung
1. Die Deutsche Vereinigung für Religionswissenschaft (abgekürzt: DVRW, im folgenden kurz „Vereinigung“ genannt) wurde 1950 als Deutsche Vereinigung für Religionsgeschichte (DVRG) gegründet.
2. Die Vereinigung ist eine wissenschaftliche Gesellschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt.
3. Sitz der Vereinigung ist Hannover. Die Geschäftsstelle der Vereinigung befindet sich am Dienst- oder Wohnsitz der oder des Vorsitzenden.
4. Die Vereinigung ist gleichzeitig der deutsche Zweig der International Association for the History of Religions (IAHR).
5. Die Vereinigung ist beim Amtgericht Hannover ins Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Aufgaben der Vereinigung
Die DVRW ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft. Sie hat den Zweck, Religionswissenschaft in Forschung und Lehre, den wissenschaftlichen Nachwuchs sowie die öffentliche Präsenz des Faches und die Vernetzung und den Gedankenaustausch ihrer
Mitglieder zu fördern. Sie wirkt an der Verbreitung und Vertiefung religionswissenschaftlicher Perspektiven und Erkenntnisse in der Gesellschaft mit, beteiligt sich an der Klärung von Fach- und Studienfragen der Religionswissenschaft und fördert die internationale Vernetzung des Faches.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Jahrestagungen der DVRW, der Einrichtung von und
Unterstützung ihrer Arbeitskreise sowie durch die Herausgabe der Zeitschrift für Religionswissenschaft und eines jährlichen Mitgliederrundbriefes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die DVRW ist in das Vereinsregister eingetragen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar die unter §1 genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Die DVRW ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Organe der Vereinigung
Organe der Vereinigung sind:
1. die Vollversammlung,
2. der Vorstand.
§ 5 Die Vollversammlung
1. Die Vollversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Insbesondere steht ihr zu:
a. Wahl der oder des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes.
b. Wahl der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden,
c. Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern,
d. Entgegennahme und Genehmigung der Berichte der oder des Vorsitzenden und der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer,
e. Verleihung von Ehrungen auf Vorschlag des Vorstandes,
f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g. Auflösung der Vereinigung.
2. Die ordentliche Vollversammlung soll möglichst alle zwei Jahre in Verbindung mit einer wissenschaftlichen Tagung stattfinden.
3. Außerordentliche Vollversammlungen werden auf Antrag der oder des Vorsitzenden, des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder abgehalten.
4. Die Vollversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden spätestens sechs Wochen vor ihrem Zusammentreten durch schriftliche Einladung einberufen. Zusätzliche Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich eingereicht werden. Über die Behandlung entscheidet die Vollversammlung.
5. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Vollversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder.
6. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Falle geheimer Abstimmungen das Los. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit notwendig, im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Über die Vollversammlung wird ein Protokoll angefertigt und von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.
8. In Ausnahmefällen kann ein Beschluss auch ohne Zusammenkunft der Mitglieder von der oder dem Vorsitzenden schriftlich herbeigeführt werden. Hierzu sind alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich vom Vorstand über den zur Abstimmung vorliegenden Sachverhalt zu unterrichten und aufzufordern, innerhalb von zehn Tagen einem von dem oder der Vorsitzenden formulierten Beschluss zuzustimmen oder diesen abzulehnen. Nicht fristgerechte Antworten werden als Stimmenthaltung gewertet.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand leitet die Vereinigung und ist der Vollversammlung verantwortlich.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus der oder dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretenden Vorsitzenden, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die interne Aufgabenverteilung wird durch Beschluß des Vorstandes festgelegt.
3. Vertretungsbefugt gegenüber Dritten im Sinne von § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Der Vorstand wird in der Regel auf vier Jahre gewählt. Die Wahl eines neuen Vorstands kann um höchstens ein Jahr hinausgeschoben werden, wenn nur so die Wahl auf einer ordentlichen Vollversammlung (§ 5 Abs. 2) stattfinden kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn mindestens 20 % der Mitglieder verlangen, dass zur Vorstandswahl eine außerordentliche Vollversammlung einberufen wird. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
5. Der Vorstand soll alljährlich, spätestens aber alle zwei Jahre zu einer Sitzung zusammentreten. Eine außerordentliche Vorstandssitzung wird auf Verlangen der bzw. des Vorsitzenden, auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Vorstandssitzungen müssen spätestens vier Wochen vor ihrem Stattfinden unter Vorlage der Tagesordnung anberaumt, Anträge zur Tagesordnung spätestens 48 Stunden vorher schriftlich eingebracht werden. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung bedarf einer nachträglichen Bewilligung durch Vorstandsbeschluss.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Stimmendelegation ist nicht möglich. Für die Beschlussfassung ist die Mehrheit der abstimmenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
7. Schriftliche Beschlussfassung des Vorstandes ist möglich, wenn nicht zwei Mitglieder dagegen Einspruch erhoben haben.
8. Über die Vorstandssitzung wird eine Niederschrift angefertigt und von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 7 Der Vorsitzende/die Vorsitzende
1. Die oder der Vorsitzende leitet den Vorstand und die Vollversammlung und ist zugleich die Sprecherin bzw. der Sprecher der Vereinigung. Äußerungen der Vereinigung müssen von ihr bzw. ihm oder einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet sein. Die/der Vorsitzende kann einen Teil ihrer/seiner Aufgaben delegieren.
2. Zur/zum Vorsitzenden und zu Stellvertretenden Vorsitzenden können nur Personen gewählt werden, die sich im Sinne der von der Vereinigung angestrebten Ziele wissenschaftlich ausgewiesen haben.
3. Die bzw. der Vorsitzende ist nach ihrer bzw. seiner Wahl befugt, eine Generalsekretärin bzw. einen Generalsekretär zur Wahl vorzuschlagen.
§ 8 Die Generalsekretärin/ der Generalsekretär
1. Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.
2. Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär wird von der bzw. dem Vorsitzenden vorgeschlagen und von der Vollversammlung gewählt. Sie bzw. er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
3. Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär führt gemeinsam mit der bzw. dem Vorsitzenden die laufenden Geschäfte der DVRW, soweit sie innerhalb des Vorstandes nicht anders delegiert werden. Er bzw. sie ist für die Kassenführung und den Mitgliederrundbrief verantwortlich.
§ 9 Kassenkontrolle
Die beiden Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung für vier Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie überprüfen die Finanzgebarung, erstatten der Vollversammlung Bericht und stellen den Antrag auf Entlastung.
§ 10 Mitglieder der Vereinigung
1. a. Ordentliche Mitglieder können geschäftsfähige natürliche und juristische Personen werden, die sich in einem Aufnahmeantrag verpflichten, die Ziele der Vereinigung zu fördern und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
b. Ordentliche Mitglieder auf Lebenszeit können natürliche Personen werden, die einen einmaligen Beitrag in der Höhe des 25fachen regulären Jahresbeitrags leisten.
2. Fördernde Mitglieder werden alle natürlichen und juristischen Personen, die der Vereinigung einen jährlichen Beitrag in der Höhe mindestens des zehnfachen Jahresbeitrags leisten.
3. Zur/zum Ehrenvorsitzenden und zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung berufen werden, die sich außerordentliche Verdienste um die Ziele der Vereinigung erworben haben. Von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags sind sie befreit.
4. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme abhängig machen vom Vorliegen zweier Referenzen von Mitgliedern. Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Er wird zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsunfähigkeit oder durch Auflösung (bei juristischen Personen), durch Austritt, Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags (trotz erfolgter Mahnung) und durch Ausschluss durch den Vorstand. Maßgebend für den Ausschluss sind Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 7. Das ausgeschlossene Mitglied kann an die Vollversammlung appellieren. Letztere entscheidet endgültig.
6. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Vollversammlung sowie das aktive und, mit Ausnahme der/des Ehrenvorsitzenden und der Ehrenmitglieder, das passive Wahlrecht. Für die Wahl zur/zum Vorsitzenden und zu ihrem/seinem Stellvertreter bzw. ihrer/seiner Stellvertreterin gelten die in § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen. Delegierung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
7. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Vereinigung zu wahren, deren Ansehen zu achten und die Beschlüsse ihrer Organe zu respektieren.
8. An den wissenschaftlichen Sitzungen der von der Vereinigung veranstalteten Tagungen können auch Nichtmitglieder teilnehmen.
§ 11 Mittel der Vereinigung
1. Die Mittel der Vereinigung werden aufgebracht durch:
a. Mitgliedsbeiträge,
b. Zuwendungen der öffentlichen Hand,
c. Stiftungen und Spenden.
2. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Vereinigung werden nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung der Vereinigung
1. Über die Auflösung der Vereinigung kann von der Vollversammlung nur bei Anwesenheit mindestens eines Drittels der Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden.
2. Bei der Beschlussfassung ist die Liquidierung zu regeln.
3. Bei der Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Religionskundliche Sammlung der Universität Marburg, Landgraf-Philipp-Straße 4, 35032 Marburg, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzungsänderung wurde von der Vollversammlung am 15.09.2021 beschlossen.